(1)
1Die Maßnahmen nach § 1 Nummer 3 werden in einer Maßregelvollzugseinrichtung durchgeführt. 2Der Vollzug der Maßnahmen gemäß § 1 Nummer 3 für Patientinnen und Patienten, die Jugendliche oder Heranwachsende nach § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sind, erfolgt in spezialisierten Maßregelvollzugseinrichtungen.(1) Die Maßnahmen nach § 1 Nummer 3 werden in einer Maßregelvollzugseinrichtung durchgeführt. Der Vollzug der Maßnahmen gemäß § 1 Nummer 3 für Patientinnen und Patienten, die Jugendliche oder Heranwachsende nach § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sind, erfolgt in spezialisierten Maßregelvollzugseinrichtungen.
(2)
1Mit der Durchführung von Aufgaben des Vollzugs der Maßnahmen nach § 1 Nummer 3 kann der Freistaat Sachsen kommunale Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts beauftragen. 2§ 3 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 160), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.(2) Mit der Durchführung von Aufgaben des Vollzugs der Maßnahmen nach § 1 Nummer 3 kann der Freistaat Sachsen kommunale Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts beauftragen. § 3 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 160), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.