Die Vollstreckung der vom Gericht angeordneten Unterbringung obliegt der Verwaltungsbehörde, die sich dabei der Mitwirkung des Polizeivollzugsdienstes gemäß § 37 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), das durch das Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 595) geändert worden ist, bedienen kann.
§ 22
SächsPsychKHGVollstreckung der Unterbringung
Voraussetzungen der Unterbringung und Unterbringungsverfahren
Stand 2024-07-22