(1)
Die Maßregelvollzugseinrichtungen richten Forensische Ambulanzen ein.
(2)
1Die Forensischen Ambulanzen haben das Ziel, die entlassenen Patientinnen und Patienten im Prozess ihrer weiteren Verselbständigung zu begleiten und zu unterstützen, krisenhafte Entwicklungen und Zuspitzungen frühzeitig zu erkennen sowie durch Einleitung geeigneter Maßnahmen und durch therapeutische Interventionen der Gefahr neuer Straftaten entgegenzuwirken. 2Sie dienen der Stabilisierung erreichter Behandlungsfortschritte und einer erfolgreichen Eingliederung der Patientinnen und Patienten in die Gesellschaft. 3In enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Maßregelvollzugseinrichtung nimmt dabei die fachlich zuständige Forensische Ambulanz bereits während des stationären Behandlungsprozesses, jedoch frühestens zu Beginn der Phase der Entlassungsvorbereitung, ihre Tätigkeit auf.(2) Die Forensischen Ambulanzen haben das Ziel, die entlassenen Patientinnen und Patienten im Prozess ihrer weiteren Verselbständigung zu begleiten und zu unterstützen, krisenhafte Entwicklungen und Zuspitzungen frühzeitig zu erkennen sowie durch Einleitung geeigneter Maßnahmen und durch therapeutische Interventionen der Gefahr neuer Straftaten entgegenzuwirken. Sie dienen der Stabilisierung erreichter Behandlungsfortschritte und einer erfolgreichen Eingliederung der Patientinnen und Patienten in die Gesellschaft. In enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Maßregelvollzugseinrichtung nimmt dabei die fachlich zuständige Forensische Ambulanz bereits während des stationären Behandlungsprozesses, jedoch frühestens zu Beginn der Phase der Entlassungsvorbereitung, ihre Tätigkeit auf.
(3)
Die Forensischen Ambulanzen haben folgende Aufgaben:
1.
die Unterstützung der Maßregelvollzugseinrichtungen bei der psychiatrischen, psycho- oder soziotherapeutischen Behandlung, Betreuung und Überwachung der in den Maßregelvollzugseinrichtungen untergebrachten Patientinnen und Patienten während des Zeitraums der Entlassungsvorbereitung im stationären Bereich sowie der Patientinnen und Patienten, die sich für längere Zeit zur Vorbereitung der Entlassung außerhalb des stationären Bereichs aufhalten,
2.
die psychiatrische, psycho- oder soziotherapeutische Behandlung, Betreuung und Überwachung von Patientinnen und Patienten nach ihrer Entlassung sowie
3.
die psychiatrische, psycho- oder soziotherapeutische Betreuung, Behandlung und Überwachung von Patientinnen und Patienten, gegenüber denen das Gericht eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches angeordnet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt oder denen es eine entsprechende Weisung nach § 67b in Verbindung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches erteilt hat.
(4)
Die Betreuung, Behandlung und Überwachung der Patientinnen und Patienten nach Absatz 3 umfasst in der Regel Einzelgespräche, Suchtmittelkontrollen, Fallkonferenzen der Nachsorgepartner sowie empfangende, aufsuchende und begleitende Maßnahmen.
(5)
1Die Forensischen Ambulanzen arbeiten mit den Führungsaufsichtsstellen, der Bewährungshilfe und vergleichbaren Einrichtungen zusammen. 2Die Zusammenarbeit erstreckt sich bei jugendlichen Patientinnen und Patienten auch auf Jugendämter, Schul- und Bildungseinrichtungen, sozialpsychiatrische Praxen niedergelassener Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und -psychiater, niedergelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche, jugendpsychiatrische Institutsambulanzen sowie auf sonstige in der Jugendarbeit tätige Organisationen. 3Satz 2 gilt für heranwachsende Patientinnen und Patienten entsprechend, soweit die genannten Stellen ein Angebot für Heranwachsende vorhalten.(5) Die Forensischen Ambulanzen arbeiten mit den Führungsaufsichtsstellen, der Bewährungshilfe und vergleichbaren Einrichtungen zusammen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich bei jugendlichen Patientinnen und Patienten auch auf Jugendämter, Schul- und Bildungseinrichtungen, sozialpsychiatrische Praxen niedergelassener Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und -psychiater, niedergelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche, jugendpsychiatrische Institutsambulanzen sowie auf sonstige in der Jugendarbeit tätige Organisationen. Satz 2 gilt für heranwachsende Patientinnen und Patienten entsprechend, soweit die genannten Stellen ein Angebot für Heranwachsende vorhalten.
(6)
1Die Betreuung, Behandlung und Überwachung entlassener oder sich in der Phase der Entlassungsvorbereitung befindlicher Patientinnen und Patienten durch eine andere als die fachlich zuständige Forensische Ambulanz ist im Einzelfall im Einvernehmen der Leitungen der betroffenen Maßregelvollzugseinrichtungen möglich, soweit dadurch die Wiedereingliederung der Patientinnen und Patienten in die Gesellschaft gefördert und die erreichten Behandlungsergebnisse langfristig gesichert werden können. 2Die Leitung einer Forensischen Ambulanz obliegt einer Fachärztin oder einem Facharzt.(6) Die Betreuung, Behandlung und Überwachung entlassener oder sich in der Phase der Entlassungsvorbereitung befindlicher Patientinnen und Patienten durch eine andere als die fachlich zuständige Forensische Ambulanz ist im Einzelfall im Einvernehmen der Leitungen der betroffenen Maßregelvollzugseinrichtungen möglich, soweit dadurch die Wiedereingliederung der Patientinnen und Patienten in die Gesellschaft gefördert und die erreichten Behandlungsergebnisse langfristig gesichert werden können. Die Leitung einer Forensischen Ambulanz obliegt einer Fachärztin oder einem Facharzt.
(7)
Die Kosten der Forensischen Ambulanzen trägt der Freistaat Sachsen, soweit nicht ein Sozialleistungsträger, die Patientin oder der Patient dazu beizutragen hat.