§ 91
Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 6 Satz 2 und 3 des
Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
das Datengeheimnis gemäß § 6 Satz 1 des
Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
verletzt oder nach einer Verpflichtung gemäß
§ 91
Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des
Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
das Datengeheimnis verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist,
§ 91
Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 65 Nummer 4 des
Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
und mit § 35 Absatz 3 Satz 3 des
Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes
vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten einer Maßregelvollzugsbehörde wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benachteiligt,
§ 91
Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 65 Nummer 4 des
Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
und mit § 35 Absatz 4 Satz 2 des
Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes
verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist,
§ 91
Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 und 3 des
Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
für einen anderen Zweck verarbeitet,
§ 91
Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit
§ 54
Absatz 1 und § 56 Satz 1 des
Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
§ 91
Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 65 Nummer 5 des
Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
und mit § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes
der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten den Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gewährt,
§ 91
Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 65 Nummer 5 des
Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
und mit § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes
der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
§ 91
Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 5 des
Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
verstößt.