Jurafuchs

§ 93

SächsPsychKHG
Bußgeldvorschriften
Datenschutz im Maßregelvollzug
Stand 2024-07-22
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
unbefugt von diesem Unterabschnitt geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet,
2.
die Übermittlung personenbezogener Daten, die durch diesen Unterabschnitt geschützt werden und nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
3.
nach einer Verpflichtung gemäß

§ 91

Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 6 Satz 2 und 3 des

Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

das Datengeheimnis gemäß § 6 Satz 1 des

Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

verletzt oder nach einer Verpflichtung gemäß

§ 91

Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des

Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

das Datengeheimnis verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist,

4.
entgegen

§ 91

Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 65 Nummer 4 des

Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

und mit § 35 Absatz 3 Satz 3 des

Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes

vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten einer Maßregelvollzugsbehörde wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benachteiligt,

5.
als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter einer Maßregelvollzugsbehörde ihre oder seine Verschwiegenheitspflicht nach

§ 91

Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 65 Nummer 4 des

Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

und mit § 35 Absatz 4 Satz 2 des

Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes

verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist,

6.
personenbezogene Daten ohne Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 91

Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 und 3 des

Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

für einen anderen Zweck verarbeitet,

7.
eine Auskunft nach

§ 91

Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit

§ 54

Absatz 1 und § 56 Satz 1 des

Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

8.
entgegen

§ 91

Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 65 Nummer 5 des

Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

und mit § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des

Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes

der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten den Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gewährt,

9.
entgegen

§ 91

Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 65 Nummer 5 des

Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

und mit § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des

Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes

der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

10.
bei der Datenverarbeitung im Auftrag als Auftragsverarbeiter oder als eine dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person gegen eine Weisung des Verantwortlichen gemäß

§ 91

Absatz 1 bis 13 in Verbindung mit § 5 des

Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

verstößt.

(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)
Der oder die Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .

Meine Notizen

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