1Ist aufgrund der Art und Schwere seiner psychischen Erkrankung anzunehmen, dass der psychisch kranke Mensch sich oder andere durch das Führen eines motorisierten Verkehrsmittels oder durch den Umgang mit Waffen gefährden könnte, kann die Leitung der zuständigen Verwaltungsbehörde oder die ärztliche Leitung des Krankenhauses, in dem die betroffene Person untergebracht ist, die zuständige öffentliche Stelle über die getroffenen Feststellungen unterrichten. 2Dem betroffenen Menschen ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu der Unterrichtung zu äußern. 3Eine Äußerung ist der Unterrichtung beizufügen. Ist aufgrund der Art und Schwere seiner psychischen Erkrankung anzunehmen, dass der psychisch kranke Mensch sich oder andere durch das Führen eines motorisierten Verkehrsmittels oder durch den Umgang mit Waffen gefährden könnte, kann die Leitung der zuständigen Verwaltungsbehörde oder die ärztliche Leitung des Krankenhauses, in dem die betroffene Person untergebracht ist, die zuständige öffentliche Stelle über die getroffenen Feststellungen unterrichten. Dem betroffenen Menschen ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu der Unterrichtung zu äußern. Eine Äußerung ist der Unterrichtung beizufügen.
§ 87
SächsPsychKHGUnterrichtung in besonderen Fällen
Datenschutz im Hilfesystem und bei Unterbringung
Stand 2024-07-22