(1)
1Wird eine Person nach § 24 Absatz 1 Satz 1 vom Polizeivollzugsdienst vorgeführt, wird sie im Krankenhaus unverzüglich von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie oder einer Ärztin oder einem Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie untersucht. 2Die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung entscheidet sodann über ihre fürsorgliche Aufnahme.(1) Wird eine Person nach § 24 Absatz 1 Satz 1 vom Polizeivollzugsdienst vorgeführt, wird sie im Krankenhaus unverzüglich von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie oder einer Ärztin oder einem Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie untersucht. Die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung entscheidet sodann über ihre fürsorgliche Aufnahme.
(2)
Ergibt die Untersuchung, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorliegen, so ist die Person zu entlassen, es sei denn, sie verbleibt aufgrund einer Einwilligung im Krankenhaus.
(3)
Ergibt die Untersuchung, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen, so kann die Patientin oder der Patient gegen oder ohne ihren oder seinen Willen fürsorglich aufgenommen werden.
(4)
1Im Fall des Vorliegens der Unterbringungsvoraussetzungen nach Absatz 3 hat die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über den Zustand der Patientin oder des Patienten und über die Notwendigkeit der Unterbringung im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 das Gericht und die Verwaltungsbehörde unverzüglich, spätestens bis 12 Uhr des Tages, der auf den Beginn des zwangsweisen Aufenthaltes der Patientin oder des Patienten folgt, zu benachrichtigen. 2Die Verwaltungsbehörde entscheidet daraufhin unverzüglich, ob sie einen Antrag auf Unterbringung nach diesem Gesetz stellt. 3Sie informiert die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung über ihre Entscheidung. 4Wenn diese nicht unmittelbar erreichbar sind, informiert sie die diensthabende Ärztin oder den diensthabenden Arzt.(4) Im Fall des Vorliegens der Unterbringungsvoraussetzungen nach Absatz 3 hat die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über den Zustand der Patientin oder des Patienten und über die Notwendigkeit der Unterbringung im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 das Gericht und die Verwaltungsbehörde unverzüglich, spätestens bis 12 Uhr des Tages, der auf den Beginn des zwangsweisen Aufenthaltes der Patientin oder des Patienten folgt, zu benachrichtigen. Die Verwaltungsbehörde entscheidet daraufhin unverzüglich, ob sie einen Antrag auf Unterbringung nach diesem Gesetz stellt. Sie informiert die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung über ihre Entscheidung. Wenn diese nicht unmittelbar erreichbar sind, informiert sie die diensthabende Ärztin oder den diensthabenden Arzt.
(5)
1Ergeht bis zum Ablauf des auf das Ergreifen oder den Beginn des Festhaltens der Patientin oder des Patienten folgenden Tages keine Entscheidung des Gerichtes, so ist die Patientin oder der Patient von der ärztlichen Leitung oder ihrer jeweiligen Vertretung zu entlassen. 2Hiervon sind(5) Ergeht bis zum Ablauf des auf das Ergreifen oder den Beginn des Festhaltens der Patientin oder des Patienten folgenden Tages keine Entscheidung des Gerichtes, so ist die Patientin oder der Patient von der ärztlichen Leitung oder ihrer jeweiligen Vertretung zu entlassen. Hiervon sind
1.
das Gericht,
2.
die Verwaltungsbehörde,
3.
die Angehörigen und Vertrauenspersonen, soweit die Patientin oder der Patient dem nicht ausdrücklich widerspricht,
4.
bei Minderjährigen die Sorgeberechtigten,
5.
bei Personen, für die eine Betreuerin, ein Betreuer, eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter für die Aufgabenbereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechtes oder der Gesundheitssorge bestellt ist, diese Person und
6.
der zuständige Sozialpsychiatrische Dienst
unverzüglich zu benachrichtigen. 3Liegt nach Einschätzung der ärztlichen Leitung oder ihrer jeweiligen Vertretung eine Selbst- oder Fremdgefährdung weiter vor, ist darüber hinaus der Polizeivollzugsdienst vorab über die Entlassung zu informieren.unverzüglich zu benachrichtigen. Liegt nach Einschätzung der ärztlichen Leitung oder ihrer jeweiligen Vertretung eine Selbst- oder Fremdgefährdung weiter vor, ist darüber hinaus der Polizeivollzugsdienst vorab über die Entlassung zu informieren.
(6)
1Befindet sich eine Patientin oder ein Patient bereits in einem Krankenhaus, ohne aufgrund dieses Gesetzes untergebracht zu sein, so kann sie oder er unter den Voraussetzungen von Absatz 3, wenn Gefahr in Verzug ist und die Verwaltungsbehörde nicht mehr rechtzeitig entscheiden kann, gegen oder ohne seinen Willen zurückgehalten werden. 2Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.(6) Befindet sich eine Patientin oder ein Patient bereits in einem Krankenhaus, ohne aufgrund dieses Gesetzes untergebracht zu sein, so kann sie oder er unter den Voraussetzungen von Absatz 3, wenn Gefahr in Verzug ist und die Verwaltungsbehörde nicht mehr rechtzeitig entscheiden kann, gegen oder ohne seinen Willen zurückgehalten werden. Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
(7)
1Der Patientin oder dem Patienten ist in jedem Stadium des Unterbringungsverfahrens Gelegenheit zu geben, Angehörige oder Vertrauenspersonen zu benachrichtigen. 2Die Personen nach Satz 1 sind auf Wunsch der Patientin oder des Patienten zu hören, soweit das Verfahren dadurch nicht unverhältnismäßig behindert wird.(7) Der Patientin oder dem Patienten ist in jedem Stadium des Unterbringungsverfahrens Gelegenheit zu geben, Angehörige oder Vertrauenspersonen zu benachrichtigen. Die Personen nach Satz 1 sind auf Wunsch der Patientin oder des Patienten zu hören, soweit das Verfahren dadurch nicht unverhältnismäßig behindert wird.