(1)
Die Maßregelvollzugseinrichtungen unterliegen bei der Durchführung des Vollzugs einer Unterbringung nach § 47 und der Wahrnehmung der weiteren Aufgaben dieses Abschnitts der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
(2)
1Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich insbesondere unterrichten lassen, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke nehmen, Weisungen erteilen und Zutritt zu den Räumlichkeiten der Maßregelvollzugseinrichtung verlangen. 3Die Aufsichtsbehörde kann Einsicht in die Patientenakte nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. Die Aufsichtsbehörde kann sich insbesondere unterrichten lassen, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke nehmen, Weisungen erteilen und Zutritt zu den Räumlichkeiten der Maßregelvollzugseinrichtung verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann Einsicht in die Patientenakte nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.