Jurafuchs

§ 61

SächsPsychKHG
Kosten der Unterbringung
Finanzielle Regelungen
Stand 2024-07-22
(1)
1Die Kosten der Unterbringung trägt der Freistaat Sachsen, soweit nicht ein Sozialleistungsträger, die Patientin oder der Patient dazu beizutragen hat. 2Die Erhebung des Kostenbeitrags der stationär untergebrachten Patientinnen und Patienten erfolgt nach Maßgabe von § 138 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes.(1) Die Kosten der Unterbringung trägt der Freistaat Sachsen, soweit nicht ein Sozialleistungsträger, die Patientin oder der Patient dazu beizutragen hat. Die Erhebung des Kostenbeitrags der stationär untergebrachten Patientinnen und Patienten erfolgt nach Maßgabe von § 138 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes .
(2)
1Von Patientinnen und Patienten, die sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden, sich selbst beschäftigen, Vermögen besitzen oder über regelmäßige Einkünfte verfügen, ist für die Dauer der gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung ein Kostenbeitrag zu erheben. 2Die Patientin oder der Patient hat über eigene Einkünfte und eigenes Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Ermittlung des Unterbringungskostenbeitrages erforderlich ist. 3Die Ermittlung und Erhebung der Kostenbeiträge regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.(2) Von Patientinnen und Patienten, die sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden, sich selbst beschäftigen, Vermögen besitzen oder über regelmäßige Einkünfte verfügen, ist für die Dauer der gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung ein Kostenbeitrag zu erheben. Die Patientin oder der Patient hat über eigene Einkünfte und eigenes Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Ermittlung des Unterbringungskostenbeitrages erforderlich ist. Die Ermittlung und Erhebung der Kostenbeiträge regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
(3)
1Der Kostenbeitrag der nicht bedürftigen Patientin oder des nicht bedürftigen Patienten, die oder der im Rahmen einer Vollzugslockerung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung wohnt, soll sich auf die Kosten von Unterkunft und Verpflegung erstrecken. 2Der Patientin oder dem Patienten muss ein Betrag in der Höhe des monatlichen Regelsatzes nach § 27a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verbleiben.(3) Der Kostenbeitrag der nicht bedürftigen Patientin oder des nicht bedürftigen Patienten, die oder der im Rahmen einer Vollzugslockerung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung wohnt, soll sich auf die Kosten von Unterkunft und Verpflegung erstrecken. Der Patientin oder dem Patienten muss ein Betrag in der Höhe des monatlichen Regelsatzes nach § 27a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verbleiben.

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