Jurafuchs

§ 4

SächsPsychKHG
Besuchskommissionen
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2024-07-22
(1)
1Besuchskommissionen besuchen schwerpunktbezogen Krankenhäuser, andere stationäre Einrichtungen, anerkannte Einrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie psychosoziale Dienste und Angebote, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, aufgenommen oder untergebracht sind, betreut werden oder Assistenzleistungen erhalten. 2Die Besuchskommissionen sind unabhängig und besuchen die Orte in der Regel unangemeldet.(1) Besuchskommissionen besuchen schwerpunktbezogen Krankenhäuser, andere stationäre Einrichtungen, anerkannte Einrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie psychosoziale Dienste und Angebote, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, aufgenommen oder untergebracht sind, betreut werden oder Assistenzleistungen erhalten. Die Besuchskommissionen sind unabhängig und besuchen die Orte in der Regel unangemeldet.
(2)
1Die Besuchskommissionen überprüfen die allgemeinen Lebensbedingungen und die Wahrung der Rechte der Menschen mit psychischen Erkrankungen in den besuchten Einrichtungen. 2Sie beraten bei Bedarf besuchte Einrichtungen zu Verbesserungsmöglichkeiten. 3Sind in den besuchten Einrichtungen Menschen mit psychischen Erkrankungen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung untergebracht, prüfen die Besuchskommissionen, ob die mit der Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen verbundenen besonderen Aufgaben und gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden und die Rechte der Patientinnen, Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt werden. 4Die Besuchskommissionen geben den Menschen mit psychischen Erkrankungen während der Besuche Gelegenheit, Wünsche und Beschwerden vorzubringen. 5Sie wirken auf eine zeitnahe Lösung hin.(2) Die Besuchskommissionen überprüfen die allgemeinen Lebensbedingungen und die Wahrung der Rechte der Menschen mit psychischen Erkrankungen in den besuchten Einrichtungen. Sie beraten bei Bedarf besuchte Einrichtungen zu Verbesserungsmöglichkeiten. Sind in den besuchten Einrichtungen Menschen mit psychischen Erkrankungen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung untergebracht, prüfen die Besuchskommissionen, ob die mit der Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen verbundenen besonderen Aufgaben und gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden und die Rechte der Patientinnen, Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt werden. Die Besuchskommissionen geben den Menschen mit psychischen Erkrankungen während der Besuche Gelegenheit, Wünsche und Beschwerden vorzubringen. Sie wirken auf eine zeitnahe Lösung hin.
(3)
1Besuchte Einrichtungen sind verpflichtet, die Besuchskommissionen zu unterstützen, insbesondere ihnen Zutritt zu gewähren, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Personenbezogene Unterlagen dürfen nur mit Einwilligung des Menschen mit psychischer Erkrankung oder dessen berechtigter Person eingesehen werden. 3Von dem Einwilligungsvorbehalt ausgenommen sind die Dokumentationen betreffend die Unterbringung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen sowie die Sicherungsmaßnahmen einschließlich notwendiger richterlicher Genehmigungen. 4Vor Gesprächen mit Minderjährigen ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten einzuholen. 5Die Schweigepflicht der mit der Behandlung und Betreuung der Menschen mit psychischen Erkrankungen betrauten Personen bleibt im Übrigen unberührt.(3) Besuchte Einrichtungen sind verpflichtet, die Besuchskommissionen zu unterstützen, insbesondere ihnen Zutritt zu gewähren, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Personenbezogene Unterlagen dürfen nur mit Einwilligung des Menschen mit psychischer Erkrankung oder dessen berechtigter Person eingesehen werden. Von dem Einwilligungsvorbehalt ausgenommen sind die Dokumentationen betreffend die Unterbringung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen sowie die Sicherungsmaßnahmen einschließlich notwendiger richterlicher Genehmigungen. Vor Gesprächen mit Minderjährigen ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten einzuholen. Die Schweigepflicht der mit der Behandlung und Betreuung der Menschen mit psychischen Erkrankungen betrauten Personen bleibt im Übrigen unberührt.
(4)
1Als Mitglieder der Besuchskommissionen beruft das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden und der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren(4) Als Mitglieder der Besuchskommissionen beruft das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden und der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren
1.
Angehörige von Menschen mit psychischen Erkrankungen,
2.
Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin, Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder andere Ärztinnen und Ärzte mit Berufserfahrung in der Psychiatrie,
3.
Fachkräfte aus dem Bereich der Suchthilfe,
4.
Menschen mit psychischen Erkrankungen,
5.
Mitglieder des Landesbeirats für Inklusion der Menschen mit Behinderungen,
6.
Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher,
7.
Personen mit der Befähigung zum Richteramt,
8.
Personen mit einer abgeschlossenen Qualifikation zur Genesungsbegleitung,
9.
Personen

a)

b)

c)

10.
Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Erwachsene, Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche oder Psychologinnen und Psychologen mit Erfahrung im Umgang mit Menschen mit psychischen Erkrankungen,
11.
rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Vormunde,
12.
Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Jugendhilfe.

2Es können auch Bürgerinnen und Bürger berufen werden, die sich in besonderem Maße für die Belange von Menschen mit psychischen Erkrankungen eingesetzt haben. 3Die Mitglieder sollen jährlich mindestens für drei Besuche der Besuchskommissionen zur Verfügung stehen. Es können auch Bürgerinnen und Bürger berufen werden, die sich in besonderem Maße für die Belange von Menschen mit psychischen Erkrankungen eingesetzt haben. Die Mitglieder sollen jährlich mindestens für drei Besuche der Besuchskommissionen zur Verfügung stehen.

(5)
1Die Mitglieder der Besuchskommissionen wählen eine Gesamtvorsitzende oder einen Gesamtvorsitzenden und jeweils eine Regionalvorsitzende oder einen Regionalvorsitzenden für die Regionen Leipzig, Dresden und Chemnitz. 2Sie geben sich eine Geschäftsordnung. 3Die Geschäftsstelle ist beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet.(5) Die Mitglieder der Besuchskommissionen wählen eine Gesamtvorsitzende oder einen Gesamtvorsitzenden und jeweils eine Regionalvorsitzende oder einen Regionalvorsitzenden für die Regionen Leipzig, Dresden und Chemnitz. Sie geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsstelle ist beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet.
(6)
1Jede Besuchskommission soll aus drei Personen bestehen und fachlich ausgewogen zusammengesetzt sein. 2Jeder Besuchskommission soll mindestens ein Mitglied nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 4 angehören. 3Sind die für die Einrichtung bestellten Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher gemäß Absatz 7 Satz 2 beim Besuch anwesend, sind lediglich zwei Mitglieder zur Bildung der Besuchskommission erforderlich.(6) Jede Besuchskommission soll aus drei Personen bestehen und fachlich ausgewogen zusammengesetzt sein. Jeder Besuchskommission soll mindestens ein Mitglied nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 4 angehören. Sind die für die Einrichtung bestellten Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher gemäß Absatz 7 Satz 2 beim Besuch anwesend, sind lediglich zwei Mitglieder zur Bildung der Besuchskommission erforderlich.
(7)
1Die Besuchskommissionen arbeiten vertrauensvoll zusammen insbesondere mit(7) Die Besuchskommissionen arbeiten vertrauensvoll zusammen insbesondere mit
1.
den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern nach § 5,
2.
den Mitwirkungsgremien der Patientinnen und Patienten, der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen,
3.
der zuständigen Behörde nach § 31 des

Sächsischen Wohnteilhabegesetzes

vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) und den Besuchskommissionen nach § 14 des

Sächsischen Inklusionsgesetzes

vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) und

4.
der zuständigen Behörde nach § 27 Absatz 1 des

Landesjugendhilfegesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) geändert worden ist.

2Die Besuchskommissionen sollen die für die Einrichtung bestellten Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher zur Teilnahme an dem Besuch einladen. 3Prüfungen der Besuchskommissionen, die gleichzeitig mit Prüfungen der Besuchskommissionen nach § 14 des Sächsischen Inklusionsgesetzes durchgeführt werden, sollen vermieden werden. Die Besuchskommissionen sollen die für die Einrichtung bestellten Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher zur Teilnahme an dem Besuch einladen. Prüfungen der Besuchskommissionen, die gleichzeitig mit Prüfungen der Besuchskommissionen nach § 14 des Sächsischen Inklusionsgesetzes durchgeführt werden, sollen vermieden werden.

(8)
1Jede Besuchskommission legt spätestens zwei Monate nach einem Besuch ihren Besuchsbericht der Einrichtung und deren Träger zur Kenntnis vor und bietet diesen gleichzeitig Rücksprache zu ihren Empfehlungen an. 2Die Einrichtung gibt den Besuchsbericht den bestellten Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern zur Kenntnis. 3Spätestens zwei Monate nach einem Besuch hat die Besuchskommission ihren Besuchsbericht dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur aufsichtsrechtlichen Verwendung zu übersenden. 4Stellt eine Besuchskommission erhebliche Mängel fest, deren Beseitigung keinen Aufschub zulässt, informiert sie unverzüglich die im Einzelfall zuständige Aufsichtsbehörde. 5Die Besuchskommissionen verfassen in eigener Verantwortung einmal jährlich eine Übersicht und einmal in der Legislaturperiode einen gemeinsamen Bericht, der zusammenfassend über die Ergebnisse ihrer Arbeit im Berichtszeitraum informiert. 6Die Jahresübersicht wird den Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften und dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übermittelt und veröffentlicht. 7Den gemeinsamen Bericht leitet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt dem Landtag zur Kenntnis zu.(8) Jede Besuchskommission legt spätestens zwei Monate nach einem Besuch ihren Besuchsbericht der Einrichtung und deren Träger zur Kenntnis vor und bietet diesen gleichzeitig Rücksprache zu ihren Empfehlungen an. Die Einrichtung gibt den Besuchsbericht den bestellten Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern zur Kenntnis. Spätestens zwei Monate nach einem Besuch hat die Besuchskommission ihren Besuchsbericht dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur aufsichtsrechtlichen Verwendung zu übersenden. Stellt eine Besuchskommission erhebliche Mängel fest, deren Beseitigung keinen Aufschub zulässt, informiert sie unverzüglich die im Einzelfall zuständige Aufsichtsbehörde. Die Besuchskommissionen verfassen in eigener Verantwortung einmal jährlich eine Übersicht und einmal in der Legislaturperiode einen gemeinsamen Bericht, der zusammenfassend über die Ergebnisse ihrer Arbeit im Berichtszeitraum informiert. Die Jahresübersicht wird den Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften und dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übermittelt und veröffentlicht. Den gemeinsamen Bericht leitet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt dem Landtag zur Kenntnis zu.
(9)
Die Aufsichtspflichten und Befugnisse der zuständigen Behörden sowie das Recht der betroffenen Menschen, andere Überprüfungs- oder Beschwerdeinstanzen anzurufen, bleiben unberührt.
(10)
1Die Mitglieder der Besuchskommissionen haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für die Berichtspflichten nach Absatz 8 und nicht für Tatsachen, die offenkundig sind.(10) Die Mitglieder der Besuchskommissionen haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für die Berichtspflichten nach Absatz 8 und nicht für Tatsachen, die offenkundig sind.

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