Jurafuchs

§ 62

SächsPsychKHG
Krankenversicherungsschutz, Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankheitsfall und Gesundheitsfürsorge
Finanzielle Regelungen
Stand 2024-07-22
(1)
1Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Patientinnen und Patienten können an den Kosten für diese Leistungen in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter, sofern hierdurch nicht die Erreichung der Vollzugsziele, insbesondere die Wiedereingliederung der Patientinnen und Patienten, gefährdet würde.(1) Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenversicherung. Patientinnen und Patienten können an den Kosten für diese Leistungen in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter, sofern hierdurch nicht die Erreichung der Vollzugsziele, insbesondere die Wiedereingliederung der Patientinnen und Patienten, gefährdet würde.
(2)
1Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen hinsichtlich anderer Erkrankungen, medizinische Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, die nicht im Zusammenhang mit der Anlasserkrankung stehen, entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Patientinnen und Patienten können an den Kosten für Leistungen nach Satz 1 entsprechend den Regelungen über Zuzahlungen für gesetzlich Krankenversicherte beteiligt werden. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen hinsichtlich anderer Erkrankungen, medizinische Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, die nicht im Zusammenhang mit der Anlasserkrankung stehen, entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung. Patientinnen und Patienten können an den Kosten für Leistungen nach Satz 1 entsprechend den Regelungen über Zuzahlungen für gesetzlich Krankenversicherte beteiligt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
Die Ansprüche nach Absatz 2 ruhen, solange die Patientinnen und Patienten aufgrund eines freien Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses oder wegen des Bezugs einer gesetzlichen Rente krankenversichert sind.

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