Jurafuchs

§ 41

SächsPsychKHG
Aussetzung des Vollzugs, Entlassung
Vollzug der Unterbringung
Stand 2024-07-22
(1)
Die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung oder die Leitung der anerkannten Einrichtung haben unverzüglich das Gericht und die Verwaltungsbehörde zu verständigen, wenn nach ihrer Überzeugung die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr vorliegen.
(2)
1Hat das zuständige Gericht die Aussetzung des Vollzuges der Unterbringung mit Auflagen angeordnet, obliegt deren Überwachung der Verwaltungsbehörde, in deren Gebiet die untergebrachte Person ihren Aufenthalt hat. 2§ 22 gilt entsprechend. 3Die Hilfen nach Abschnitt 2 werden mit dem Ziel einer Wiederherstellung der Gesundheit der untergebrachten Person und ihrer sozialen Eingliederung gewährt.(2) Hat das zuständige Gericht die Aussetzung des Vollzuges der Unterbringung mit Auflagen angeordnet, obliegt deren Überwachung der Verwaltungsbehörde, in deren Gebiet die untergebrachte Person ihren Aufenthalt hat. § 22 gilt entsprechend. Die Hilfen nach Abschnitt 2 werden mit dem Ziel einer Wiederherstellung der Gesundheit der untergebrachten Person und ihrer sozialen Eingliederung gewährt.
(3)
1Ist die Aussetzung der Unterbringung mit der Auflage verbunden, dass sich die untergebrachte Person in ärztliche Behandlung begibt, hat sie oder die Person, der die Sorge für sie obliegt, der Verwaltungsbehörde und dem Gericht unverzüglich die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt mitzuteilen. 2Diese informieren die Verwaltungsbehörde und das Gericht, wenn die Behandlung gegen ärztlichen Rat abgebrochen wurde.(3) Ist die Aussetzung der Unterbringung mit der Auflage verbunden, dass sich die untergebrachte Person in ärztliche Behandlung begibt, hat sie oder die Person, der die Sorge für sie obliegt, der Verwaltungsbehörde und dem Gericht unverzüglich die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt mitzuteilen. Diese informieren die Verwaltungsbehörde und das Gericht, wenn die Behandlung gegen ärztlichen Rat abgebrochen wurde.
(4)
Die ärztliche Leitung des Krankenhauses oder ihre jeweilige Vertretung oder die Leitung der anerkannten Einrichtung muss die untergebrachte Person unverzüglich entlassen, wenn
1.
das zuständige Gericht die Aussetzung des Vollzuges angeordnet oder die von ihm angeordnete Unterbringung aufgehoben hat,
2.
der gerichtlich angeordnete Zeitraum der Unterbringung beendet ist, ohne dass das zuständige Gericht zuvor die Verlängerung der Unterbringung angeordnet hat.

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