Jurafuchs

§ 89

SächsPsychKHG
Auskunfts- und Einsichtsrechte
Datenschutz im Hilfesystem und bei Unterbringung
Stand 2024-07-22
(1)
1Die Gewährung von Auskunft und Einsicht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber der betroffenen Person kann unterbleiben, soweit und solange nach ärztlichem oder psychotherapeutischem Zeugnis erhebliche Gründe entgegenstehen, insbesondere eine Lebensgefahr oder eine Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Nachteile für die betroffene Person. 2Sie ist zu versagen, soweit ihr schutzwürdige Interessen anderer Personen entgegenstehen.(1) Die Gewährung von Auskunft und Einsicht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber der betroffenen Person kann unterbleiben, soweit und solange nach ärztlichem oder psychotherapeutischem Zeugnis erhebliche Gründe entgegenstehen, insbesondere eine Lebensgefahr oder eine Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Nachteile für die betroffene Person. Sie ist zu versagen, soweit ihr schutzwürdige Interessen anderer Personen entgegenstehen.
(2)
1Soweit medizinische Daten betroffen sind, dürfen Auskunft und Einsicht nur von einer Ärztin oder einem Arzt gewährt werden. 2Im Fall des Todes der betroffenen Person gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.(2) Soweit medizinische Daten betroffen sind, dürfen Auskunft und Einsicht nur von einer Ärztin oder einem Arzt gewährt werden. Im Fall des Todes der betroffenen Person gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(3)
Die Mitglieder von Delegationen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Unterausschusses zur Prävention von Folter der Vereinten Nationen sowie der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter erhalten während des Besuchs in einem Krankenhaus oder einer anerkannten Einrichtung Einsicht in die vorhandenen Akten der betroffenen Person, mit Ausnahme der Therapiegespräche, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.

Meine Notizen

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