Jurafuchs

§ 40

SächsPsychKHG
Offene Gestaltung der Unterbringung, Belastungserprobung
Vollzug der Unterbringung
Stand 2024-07-22
(1)
Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll die Unterbringung nach Möglichkeit gelockert und weitestgehend in freien Formen durchgeführt werden, sobald der Gesundheitszustand der untergebrachten Person und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit dies zulassen.
(2)
Zur Belastungserprobung kann stundenweiser Ausgang mit oder ohne Aufsicht einer oder eines Beschäftigten des Krankenhauses gewährt werden.
(3)
1Die untergebrachte Person kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder ihrer jeweiligen Vertretung sowie der Leitung der anerkannten Einrichtung bis zu einer Dauer von jeweils zwei Wochen zur Belastungserprobung beurlaubt werden. 2Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für den Zweck der Unterbringung erforderlich ist. 3Es kann insbesondere die Auflage erteilt werden, ärztliche Anweisungen zu befolgen. 4Die Beurlaubung ist der zuständigen Verwaltungsbehörde, der berechtigten Person sowie den Angehörigen und Vertrauenspersonen vorab mitzuteilen.(3) Die untergebrachte Person kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder ihrer jeweiligen Vertretung sowie der Leitung der anerkannten Einrichtung bis zu einer Dauer von jeweils zwei Wochen zur Belastungserprobung beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für den Zweck der Unterbringung erforderlich ist. Es kann insbesondere die Auflage erteilt werden, ärztliche Anweisungen zu befolgen. Die Beurlaubung ist der zuständigen Verwaltungsbehörde, der berechtigten Person sowie den Angehörigen und Vertrauenspersonen vorab mitzuteilen.
(4)
1Die Belastungserprobung kann widerrufen, eingeschränkt, nur unter Aufsicht gewährt oder mit Absprachen verbunden werden, insbesondere wenn sich der gesundheitliche Zustand der untergebrachten Person verschlechtert, Auflagen nicht befolgt werden oder dies im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit erforderlich ist. 2Die Entscheidungen sind möglichst im Einvernehmen mit der untergebrachten Person zu treffen.(4) Die Belastungserprobung kann widerrufen, eingeschränkt, nur unter Aufsicht gewährt oder mit Absprachen verbunden werden, insbesondere wenn sich der gesundheitliche Zustand der untergebrachten Person verschlechtert, Auflagen nicht befolgt werden oder dies im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Entscheidungen sind möglichst im Einvernehmen mit der untergebrachten Person zu treffen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →