(1)
Belastende Vollzugsmaßnahmen sind alle nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen gegenüber einer untergebrachten Person, die angeordnet werden.
(2)
1Eine belastende Vollzugmaßnahme ist von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt anzuordnen, wenn nicht etwas anderes in diesem Gesetz bestimmt ist. 2Belastende Vollzugsmaßnahmen sind von der anordnenden Person zu dokumentieren.(2) Eine belastende Vollzugmaßnahme ist von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt anzuordnen, wenn nicht etwas anderes in diesem Gesetz bestimmt ist. Belastende Vollzugsmaßnahmen sind von der anordnenden Person zu dokumentieren.