Jurafuchs

§ 91

SächsPsychKHG
Entsprechende Geltung der Regelungen für den Justizvollzug
Datenschutz im Maßregelvollzug
Stand 2024-07-22
(1)
Neben § 4 Absatz 2 und 3 sowie den Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten § 2 Nummer 2 bis 21 und 23, die §§ 3 bis 9, § 10 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2, § 12 mit Ausnahme von Absatz 8 und 10 Nummer 1, § 13 Absatz 1 bis 3, die §§ 14 bis 16, 18 bis 21, 23 bis 28, 36 bis 44, 52 bis 63 und 65 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes entsprechend, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist.
(2)
1Die Einsichtnahme in Behandlungs- und Krankenakten zum Zweck der Aufsicht darf, soweit hierdurch der Inhalt vertraulicher Therapiegespräche betroffen ist, nur durch folgende, hierzu beauftragte Personen mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Forensik erfolgen:(2) Die Einsichtnahme in Behandlungs- und Krankenakten zum Zweck der Aufsicht darf, soweit hierdurch der Inhalt vertraulicher Therapiegespräche betroffen ist, nur durch folgende, hierzu beauftragte Personen mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Forensik erfolgen:
1.
eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der eine Facharztanerkennung für das Fachgebiet Psychiatrie erworben hat,
2.
eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten, eine Fachpsychotherapeutin oder einen Fachpsychotherapeuten für Erwachsene sowie diesen nach § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b gleichgestellte Personen oder
3.
eine Fachpsychologin oder einen Fachpsychologen für Rechtspsychologie.

2Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung hat den Zugang der nach Satz 1 beauftragten Personen zu den Akten und zu den Patientinnen und Patienten sicherzustellen. Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung hat den Zugang der nach Satz 1 beauftragten Personen zu den Akten und zu den Patientinnen und Patienten sicherzustellen.

(3)
Vollzuglicher Zweck im Sinne von § 2 Nummer 2 Buchstabe a des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist es, die Patientinnen und Patienten durch die Behandlung so weit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu verbessern, dass sie nicht mehr gefährlich sind und eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft möglich ist.
(4)
Anstelle des vollzuglichen Zwecks im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe a und b des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes tritt im Fall der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung und der Unterbringung nach § 81 der Strafprozeßordnung der jeweils damit verfolgte Zweck.
(5)
Eine Erhebung nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes darf sich auch auf Daten aus Akten anderer gerichtlicher Verfahren beziehen.
(6)
Eine Übermittlung an öffentliche Stellen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist für
1.
die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens über die Betreuung der Patientin oder des Patienten,
2.
die Geltendmachung von Ansprüchen der Maßregelvollzugseinrichtung oder zur Abwehr von gegen sie, eine Bedienstete oder einen Bediensteten gerichteten Ansprüchen oder
3.
die Festsetzung, Prüfung oder Genehmigung der Kosten des Maßregelvollzuges.
(7)
Maßregelvollzugseinrichtungen dürfen an allgemein- und berufsbildende Schulen sowie an die für Schule und Berufsbildung zuständigen Behörden Daten nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes übermitteln, soweit dies für die Durchführung ihrer Maßnahmen im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und des § 84 notwendig ist.
(8)
Eine Übermittlung an öffentliche Stellen nach § 12 Absatz 6 Nummer 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetz es ist auch zulässig, soweit dies unbedingt erforderlich ist für
1.
die Erstellung von Gutachten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßregelvollzug,
2.
Entscheidungen über Vollzugslockerungen oder
3.
die Erreichung der in Absatz 6 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke.
(9)
Eine Übermittlung von Daten nach § 12 Absatz 6 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist auch an Einrichtungen zulässig, in die die Patientin oder der Patient im Rahmen des Maßregelvollzuges zur Weiterbehandlung verlegt werden soll oder verlegt worden ist, soweit dies unbedingt erforderlich ist.
(10)
1Die personenbezogenen Daten nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes sowie Zeitpunkt und Zeitdauer des Besuches darf die Maßregelvollzugseinrichtung bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Verteidigerinnen, Verteidiger, Notarinnen oder Notare in einer die Patientin oder den Patienten betreffenden Rechtssache sind, in der Behandlungs- oder Krankenakte speichern. 2Diese Daten sind nach den Vorschriften zu löschen, die für die Löschung von personenbezogenen Daten der Patientin oder den Patienten zuordenbaren Dritten gelten.(10) Die personenbezogenen Daten nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes sowie Zeitpunkt und Zeitdauer des Besuches darf die Maßregelvollzugseinrichtung bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Verteidigerinnen, Verteidiger, Notarinnen oder Notare in einer die Patientin oder den Patienten betreffenden Rechtssache sind, in der Behandlungs- oder Krankenakte speichern. Diese Daten sind nach den Vorschriften zu löschen, die für die Löschung von personenbezogenen Daten der Patientin oder den Patienten zuordenbaren Dritten gelten.
(11)
Eine Kenntlichmachung nach § 44 Absatz 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes darf auch erfolgen, soweit dies aus Therapiegründen erforderlich ist.
(12)
Abweichend von § 59 Absatz 3 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes sind die personenbezogenen Daten von Patientinnen und Patienten nach 30 Jahren und die personenbezogenen Daten von ihnen zuordenbaren Dritten nach fünf Jahren nach der Entlassung oder der Verlegung der Patientin oder des Patienten zu löschen oder so zu anonymisieren, dass die Daten nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
(13)
Abweichend von § 60 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes beträgt die Frist 30 Jahre.
(14)
Für die entsprechende Anwendung der in den Absätzen 1 bis 13 genannten Vorschriften des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes treten anstelle
1.
der Justizvollzugsbehörden die Maßregelvollzugseinrichtungen und das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
2.
der Gefangenen die Patientinnen und Patienten, die im Vollzug der Unterbringung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 in einer Maßregelvollzugseinrichtung untergebracht sind,
3.
der Anstalt die Maßregelvollzugseinrichtung,
4.
der Gefangenenbuchungsnummer die Patientenidentifikationsnummer,
5.
des Vollzugs der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 des

Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

der Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung ,

6.
der Gefangenenpersonalakte die Patientenakte,
7.
der Gesundheits- und Therapieakte die Behandlungs- und Krankenakte,
8.
des Staatsministeriums der Justiz das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
9.
des Justizvollzugs der Maßregelvollzug.

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