Jurafuchs

§ 36

SächsPsychKHG
Durchsuchung
Vollzug der Unterbringung
Stand 2024-07-22
(1)
1Die untergebrachte Person, ihre Sachen und die Räume des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung dürfen durchsucht werden, sofern der Zweck der Unterbringung oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung dies erfordern. 2Untergebrachte Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts sowie Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden. 3Bei berechtigtem Interesse der untergebrachten Person soll ihrem Wunsch entsprochen werden, die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Beschäftigten eines bestimmten Geschlechts zu übertragen. 4Nur Beschäftigte des benannten Geschlechts dürfen in diesem Fall während der Entkleidung anwesend sein. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 6Auf das Schamgefühl ist Rücksicht zu nehmen.(1) Die untergebrachte Person, ihre Sachen und die Räume des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung dürfen durchsucht werden, sofern der Zweck der Unterbringung oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung dies erfordern. Untergebrachte Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts sowie Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden. Bei berechtigtem Interesse der untergebrachten Person soll ihrem Wunsch entsprochen werden, die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Beschäftigten eines bestimmten Geschlechts zu übertragen. Nur Beschäftigte des benannten Geschlechts dürfen in diesem Fall während der Entkleidung anwesend sein. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Auf das Schamgefühl ist Rücksicht zu nehmen.
(2)
1Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung darf nur in einem geschlossenen Raum geschehen. 2Andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein.(2) Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung darf nur in einem geschlossenen Raum geschehen. Andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein.

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