(1)
Anordnungen nach diesem Gesetz dürfen durch Beschäftigte des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung im Wege des unmittelbaren Zwangs gegenüber der untergebrachten Person durchgesetzt werden, wenn der damit verfolgte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(2)
1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzukündigen. 2Die Ankündigung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwenden.(2) Unmittelbarer Zwang ist vorher anzukündigen. Die Ankündigung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwenden.
(3)
1Eine Nachbesprechung der Anwendung unmittelbaren Zwangs soll mit der untergebrachten Person erfolgen, sobald es ihr Gesundheitszustand zulässt. 2Die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Nachbesprechung sind zu dokumentieren.(3) Eine Nachbesprechung der Anwendung unmittelbaren Zwangs soll mit der untergebrachten Person erfolgen, sobald es ihr Gesundheitszustand zulässt. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Nachbesprechung sind zu dokumentieren.
(4)
Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.