Jurafuchs

§ 26

SächsPsychKHG
Vollzug der Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer anerkannten Einrichtung
Vollzug der Unterbringung
Stand 2024-07-22
(1)
1Die Unterbringung erfolgt grundsätzlich in dem Krankenhaus, das nach § 12 Absatz 1 für die Pflichtversorgung des Ortes zuständig ist, in dem die Patientin oder der Patient ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. 2Ist dieser nicht feststellbar, richtet sich die Unterbringung nach dem Ort, in dem die Unterbringungsbedürftigkeit aufgetreten ist.(1) Die Unterbringung erfolgt grundsätzlich in dem Krankenhaus, das nach § 12 Absatz 1 für die Pflichtversorgung des Ortes zuständig ist, in dem die Patientin oder der Patient ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ist dieser nicht feststellbar, richtet sich die Unterbringung nach dem Ort, in dem die Unterbringungsbedürftigkeit aufgetreten ist.
(2)
1Eine Unterbringung Erwachsener ist auch in einer anerkannten Einrichtung möglich, wenn sie von der Aufsichtsbehörde zugelassen ist. 2Die Zulassung erfolgt nur, wenn die Einrichtung im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung für die Unterbringung geeignet ist. 3Hierzu gehört, dass die Sicherheit innerhalb der Einrichtung und der Schutz vor Entweichen gewährleistet sind. 4Die Zulassung kann entsprechend den Gegebenheiten in der Einrichtung auf bestimmte Gruppen von Personen beschränkt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich. 5Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der Zulassung einschließlich dessen Durchführung, Anforderungen an Einrichtungen, die bei Antragstellung beizubringenden Unterlagen, der Beteiligung sach- und fachkundiger Stellen und des Widerrufs der Zulassung zu regeln.(2) Eine Unterbringung Erwachsener ist auch in einer anerkannten Einrichtung möglich, wenn sie von der Aufsichtsbehörde zugelassen ist. Die Zulassung erfolgt nur, wenn die Einrichtung im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung für die Unterbringung geeignet ist. Hierzu gehört, dass die Sicherheit innerhalb der Einrichtung und der Schutz vor Entweichen gewährleistet sind. Die Zulassung kann entsprechend den Gegebenheiten in der Einrichtung auf bestimmte Gruppen von Personen beschränkt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der Zulassung einschließlich dessen Durchführung, Anforderungen an Einrichtungen, die bei Antragstellung beizubringenden Unterlagen, der Beteiligung sach- und fachkundiger Stellen und des Widerrufs der Zulassung zu regeln.
(3)
1Die nichtöffentlichen Krankenhausträger üben, soweit sie eine Unterbringung nach diesem Gesetz vollziehen, als Beliehene hoheitliche Befugnisse aus. 2Die Träger der nichtöffentlichen Einrichtungen werden im Rahmen des Zulassungsverfahren nach Absatz 2 beliehen.(3) Die nichtöffentlichen Krankenhausträger üben, soweit sie eine Unterbringung nach diesem Gesetz vollziehen, als Beliehene hoheitliche Befugnisse aus. Die Träger der nichtöffentlichen Einrichtungen werden im Rahmen des Zulassungsverfahren nach Absatz 2 beliehen.
(4)
1Die ärztliche Leitung, die Pflegedienstleitung und die leitende Psychologin oder der leitende Psychologe sowie die stellvertretenden Leitungskräfte der nichtöffentlichen Krankenhausträger und der Träger der anerkannten Einrichtungen (Leitungskräfte), zu deren Aufgaben der Vollzug der Unterbringung gehört, werden von der Aufsichtsbehörde widerruflich für die Anordnung und Durchführung der Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz bestellt. 2Die Bestellung setzt die fachliche und persönliche Eignung der Leitungskräfte voraus. 3Weiteres Personal, welches an den Vollzugsaufgaben nach Satz 1 mitwirkt, muss fachlich und persönlich geeignet sein. 4Die Mitwirkung bedarf der Einwilligung der Leitungskräfte. 5Das mit dem Vollzug der Unterbringung befasste Personal muss durch den nichtöffentlichen Krankenhausträger oder Träger der anerkannten Einrichtungen an das vorliegende Gesetz sowie umfassend an die Weisungen der in den Sätzen 6 und 7 genannten Behörden gebunden werden. 6Die Aufsichtsbehörde kann sowohl den Beschäftigten der öffentlichen Krankenhausträger als auch den Beschäftigten der nichtöffentlichen Krankenhausträger und der Träger der anerkannten Einrichtungen Weisungen erteilen, soweit es nicht eine therapeutische Entscheidung betrifft. 7Die oberste Fachaufsichtsbehörde kann das Selbsteintrittsrecht nach § 46 Absatz 4 auch durch Weisungen gegenüber den Beschäftigten des Krankenhausträgers und den Beschäftigten des Trägers der anerkannten Einrichtung ausüben.(4) Die ärztliche Leitung, die Pflegedienstleitung und die leitende Psychologin oder der leitende Psychologe sowie die stellvertretenden Leitungskräfte der nichtöffentlichen Krankenhausträger und der Träger der anerkannten Einrichtungen (Leitungskräfte), zu deren Aufgaben der Vollzug der Unterbringung gehört, werden von der Aufsichtsbehörde widerruflich für die Anordnung und Durchführung der Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz bestellt. Die Bestellung setzt die fachliche und persönliche Eignung der Leitungskräfte voraus. Weiteres Personal, welches an den Vollzugsaufgaben nach Satz 1 mitwirkt, muss fachlich und persönlich geeignet sein. Die Mitwirkung bedarf der Einwilligung der Leitungskräfte. Das mit dem Vollzug der Unterbringung befasste Personal muss durch den nichtöffentlichen Krankenhausträger oder Träger der anerkannten Einrichtungen an das vorliegende Gesetz sowie umfassend an die Weisungen der in den Sätzen 6 und 7 genannten Behörden gebunden werden. Die Aufsichtsbehörde kann sowohl den Beschäftigten der öffentlichen Krankenhausträger als auch den Beschäftigten der nichtöffentlichen Krankenhausträger und der Träger der anerkannten Einrichtungen Weisungen erteilen, soweit es nicht eine therapeutische Entscheidung betrifft. Die oberste Fachaufsichtsbehörde kann das Selbsteintrittsrecht nach § 46 Absatz 4 auch durch Weisungen gegenüber den Beschäftigten des Krankenhausträgers und den Beschäftigten des Trägers der anerkannten Einrichtung ausüben.

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