(1)
1Die Verwaltungsbehörde kann die sofortige vorläufige Unterbringung in einem Krankenhaus anordnen und nach Maßgabe des § 22 vollstrecken, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen und eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. 2Die Verwaltungsbehörde hat das zuständige Gericht unverzüglich, spätestens bis 12 Uhr des auf den Beginn des Festhaltens folgenden Tages, von der Unterbringung zu verständigen und mitzuteilen, ob eine Unterbringung nach § 21 beantragt wird.(1) Die Verwaltungsbehörde kann die sofortige vorläufige Unterbringung in einem Krankenhaus anordnen und nach Maßgabe des § 22 vollstrecken, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen und eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Die Verwaltungsbehörde hat das zuständige Gericht unverzüglich, spätestens bis 12 Uhr des auf den Beginn des Festhaltens folgenden Tages, von der Unterbringung zu verständigen und mitzuteilen, ob eine Unterbringung nach § 21 beantragt wird.
(2)
1Vor der Entscheidung über die sofortige vorläufige Unterbringung ist soweit möglich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Ärztin oder ein Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie, eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut oder eine Fachpsychotherapeutin oder ein Fachpsychotherapeut für Erwachsene mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie beizuziehen. 2Die Verwaltungsbehörde hat die betroffene Person persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihr zu verschaffen. 3Dies kann im Einzelfall nur dann unterbleiben, wenn hiervon ein erheblicher Nachteil für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten ist und die beigezogene Person nach Satz 1 dies bestätigt.(2) Vor der Entscheidung über die sofortige vorläufige Unterbringung ist soweit möglich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Ärztin oder ein Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie, eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut oder eine Fachpsychotherapeutin oder ein Fachpsychotherapeut für Erwachsene mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie beizuziehen. Die Verwaltungsbehörde hat die betroffene Person persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihr zu verschaffen. Dies kann im Einzelfall nur dann unterbleiben, wenn hiervon ein erheblicher Nachteil für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten ist und die beigezogene Person nach Satz 1 dies bestätigt.
(3)
1Ist die sofortige vorläufige Unterbringung angeordnet, ist die Person im Krankenhaus unverzüglich von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie oder einer Ärztin oder einem Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen. 2Ergibt die Untersuchung, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorliegen, so ist die Person von der ärztlichen Leitung oder ihrer jeweiligen Vertretung zu entlassen, es sei denn, sie verbleibt aufgrund ihrer Einwilligung im Krankenhaus. 3Von der Entlassung sind das zuständige Gericht und die Verwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen. 4Liegen die Voraussetzungen einer Unterbringung nach Einschätzung der untersuchenden Person nach Satz 1 vor, gilt § 25 Absatz 4 und 7 entsprechend.(3) Ist die sofortige vorläufige Unterbringung angeordnet, ist die Person im Krankenhaus unverzüglich von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie oder einer Ärztin oder einem Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorliegen, so ist die Person von der ärztlichen Leitung oder ihrer jeweiligen Vertretung zu entlassen, es sei denn, sie verbleibt aufgrund ihrer Einwilligung im Krankenhaus. Von der Entlassung sind das zuständige Gericht und die Verwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen einer Unterbringung nach Einschätzung der untersuchenden Person nach Satz 1 vor, gilt § 25 Absatz 4 und 7 entsprechend.