Jurafuchs

§ 48

SächsPsychKHG
Organisation des Maßregelvollzugs
Grundsätze
Stand 2024-07-22
(1)
1Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung obliegt der Chefärztin oder dem Chefarzt. 2Sie oder er ist Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, möglichst mit Schwerpunkt forensische Psychiatrie. 3Die ärztliche Leitung einer spezialisierten Maßregelvollzugseinrichtung obliegt einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. 4Bedienstete beider Einrichtungen müssen über die erforderliche Fachkunde und persönliche Eignung verfügen.(1) Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung obliegt der Chefärztin oder dem Chefarzt. Sie oder er ist Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, möglichst mit Schwerpunkt forensische Psychiatrie. Die ärztliche Leitung einer spezialisierten Maßregelvollzugseinrichtung obliegt einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Bedienstete beider Einrichtungen müssen über die erforderliche Fachkunde und persönliche Eignung verfügen.
(2)
1Die Maßregelvollzugseinrichtungen sind so auszustatten und zu gliedern, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen ausgerichtete Behandlung und Therapie der Patientinnen und Patienten ermöglicht, deren Eingliederung gefördert und der erforderliche Schutz der Allgemeinheit gewährleistet wird. 2Zusätzlich haben spezialisierte Maßregelvollzugseinrichtungen alterstypische Aufgaben, wie die Erziehung, Bildung und Ausbildung der Patientinnen und Patienten, wahrzunehmen. 3Dabei sind deren Alter und deren Entwicklungsstand zu berücksichtigen.(2) Die Maßregelvollzugseinrichtungen sind so auszustatten und zu gliedern, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen ausgerichtete Behandlung und Therapie der Patientinnen und Patienten ermöglicht, deren Eingliederung gefördert und der erforderliche Schutz der Allgemeinheit gewährleistet wird. Zusätzlich haben spezialisierte Maßregelvollzugseinrichtungen alterstypische Aufgaben, wie die Erziehung, Bildung und Ausbildung der Patientinnen und Patienten, wahrzunehmen. Dabei sind deren Alter und deren Entwicklungsstand zu berücksichtigen.
(3)
Das Leben in den Maßregelvollzugseinrichtungen soll den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden, soweit es ohne Beeinträchtigungen des Zwecks der Unterbringung möglich ist.

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