(1)
1Die mit der Durchführung von Hilfen, Schutzmaßnahmen und Unterbringungen befassten Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Pflegewissenschaftlerinnen und Pflegewissenschaftler dürfen unter Beachtung der Schweigepflicht die in diesem Zusammenhang in ihrer Einrichtung anfallenden personenbezogenen Daten für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben speichern und nutzen. 2Soweit es ohne Beeinträchtigung des Forschungsvorhabens möglich ist, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. 3Satz 1 gilt entsprechend für sonstiges wissenschaftliches Personal, soweit es der Geheimhaltungspflicht des § 203 des Strafgesetzbuches unterliegt.(1) Die mit der Durchführung von Hilfen, Schutzmaßnahmen und Unterbringungen befassten Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Pflegewissenschaftlerinnen und Pflegewissenschaftler dürfen unter Beachtung der Schweigepflicht die in diesem Zusammenhang in ihrer Einrichtung anfallenden personenbezogenen Daten für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben speichern und nutzen. Soweit es ohne Beeinträchtigung des Forschungsvorhabens möglich ist, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Satz 1 gilt entsprechend für sonstiges wissenschaftliches Personal, soweit es der Geheimhaltungspflicht des § 203 des Strafgesetzbuches unterliegt.
(2)
Im Übrigen gilt § 12 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes .