Jurafuchs

§ 45

SächsPsychKHG
Dokumentations- und Meldepflichten
Vollzug der Unterbringung
Stand 2024-07-22
(1)
Die Krankenhäuser und anerkannten Einrichtungen, die die Unterbringung nach diesem Gesetz vollziehen, führen eine Patientenakte entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Patientenakte und dokumentieren zudem die belastenden Vollzugsmaßnahmen.
(2)
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vergangene Jahr zu melden:
1.
Unterbringungen nach den §§ 18 und 21,
2.
sofortige vorläufige Unterbringungen nach § 23,
3.
fürsorgliche Aufnahmen und Zurückhaltungen nach § 25,
4.
ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 29,
5.
freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 34 und 35,
6.
soziodemografische Daten, insbesondere zu Alter und Geschlecht,
7.
die Anzahl der Suizide von Patientinnen und Patienten.
(3)
Die anerkannten Einrichtungen sind verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vergangene Jahr zu melden:
1.
Unterbringungen nach den §§ 18 und 21,
2.
sofortige vorläufige Unterbringungen nach § 23,
3.
freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 34 und 35,
4.
soziodemografische Daten, insbesondere zu Alter und Geschlecht,
5.
die Anzahl der Suizide der untergebrachten Personen.
(4)
Näheres über Art und Umfang der Daten sowie deren Übermittlung und das Verfahren bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

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