(1)
1Die betroffene Person wird über ihre Rechte während des Unterbringungsverfahrens von der nach § 20 zuständigen Verwaltungsbehörde und während des Vollzuges der Unterbringung vom Krankenhaus oder der anerkannten Einrichtung belehrt und schriftlich informiert. 2Die Belehrung ist zu dokumentieren.(1) Die betroffene Person wird über ihre Rechte während des Unterbringungsverfahrens von der nach § 20 zuständigen Verwaltungsbehörde und während des Vollzuges der Unterbringung vom Krankenhaus oder der anerkannten Einrichtung belehrt und schriftlich informiert. Die Belehrung ist zu dokumentieren.
(2)
1Gegen eine Maßnahme zur Vorbereitung und zum Vollzug der Unterbringung nach diesem Gesetz kann die untergebrachte Person auch schon vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Über den Antrag entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht. 4§ 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.(2) Gegen eine Maßnahme zur Vorbereitung und zum Vollzug der Unterbringung nach diesem Gesetz kann die untergebrachte Person auch schon vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Absatz 1 gilt entsprechend. Über den Antrag entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht. § 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.