(1)
1Die untergebrachten Personen dürfen nur solchen Sicherungsmaßnahmen unterworfen werden, die für den Zweck der Unterbringung und zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen Störung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung unerlässlich sind. 2Sicherungsmaßnahmen können auch angeordnet werden, wenn die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sich die untergebrachte Person selbst tötet, ihre eigene Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter Dritter erheblich schädigt oder sich der Unterbringung ohne Erlaubnis entziehen will, und wenn und solange dieser Gefahr nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen begegnet werden kann. 3Die Verwendung von Sicherungsmaßnahmen zur Disziplinierung ist unzulässig.(1) Die untergebrachten Personen dürfen nur solchen Sicherungsmaßnahmen unterworfen werden, die für den Zweck der Unterbringung und zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen Störung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung unerlässlich sind. Sicherungsmaßnahmen können auch angeordnet werden, wenn die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sich die untergebrachte Person selbst tötet, ihre eigene Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter Dritter erheblich schädigt oder sich der Unterbringung ohne Erlaubnis entziehen will, und wenn und solange dieser Gefahr nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen begegnet werden kann. Die Verwendung von Sicherungsmaßnahmen zur Disziplinierung ist unzulässig.
(2)
1Als Sicherungsmaßnahmen sind zulässig(2) Als Sicherungsmaßnahmen sind zulässig
1.
der Entzug oder das Vorenthalten von Gegenständen,
2.
die Überwachung, auch durch technische Hilfsmittel,
3.
die nächtliche Nachschau,
4.
die Absonderung von anderen untergebrachten Personen,
5.
die Beschränkung oder der Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien,
6.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Unterbringungsraum ohne gefährdende Gegenstände (Kriseninterventionsraum),
7.
das Festhalten,
8.
sonstige Maßnahmen zur teilweisen Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen, beispielsweise Fesselung, Bettgitter oder Vorsatztisch,
9.
die weitgehende oder vollständige kurzfristige Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen (Fixierung).
2Ein Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien nach Satz 1 Nummer 5 ist unter Beachtung des Absatzes 1 nur zulässig, wenn eine Unterbringung im Kriseninterventionsraum erfolgt. 3Die Anwendung einer Sicherungsmaßnahme nach Satz 1 Nummer 9 ist in anerkannten Einrichtungen unzulässig. Ein Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien nach Satz 1 Nummer 5 ist unter Beachtung des Absatzes 1 nur zulässig, wenn eine Unterbringung im Kriseninterventionsraum erfolgt. Die Anwendung einer Sicherungsmaßnahme nach Satz 1 Nummer 9 ist in anerkannten Einrichtungen unzulässig.
(3)
1Die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen ist der untergebrachten Person anzukündigen. 2Die Ankündigung darf nur dann unterbleiben, wenn Sicherungsmaßnahmen sofort angewendet werden müssen, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwenden.(3) Die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen ist der untergebrachten Person anzukündigen. Die Ankündigung darf nur dann unterbleiben, wenn Sicherungsmaßnahmen sofort angewendet werden müssen, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwenden.
(4)
1Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Sicherungsmaßnahmen dürfen nur von der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder ihrer jeweiligen Vertretung angeordnet werden. 2Alle anderen Sicherungsmaßnahmen können auch von einer diensthabenden Ärztin oder einem diensthabenden Arzt des Krankenhauses angeordnet werden, wovon die ärztliche Leitung oder ihre jeweilige Vertretung unverzüglich zu informieren ist. 3Bei Gefahr im Verzug können die Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 9 auch von einer diensthabenden Ärztin oder einem diensthabenden Arzt des Krankenhauses angeordnet werden, eine Entscheidung der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder ihrer jeweiligen Vertretung, einhergehend mit einer Zweckprüfung, ist unverzüglich nachzuholen. 4Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in anerkannten Einrichtungen ist der Einrichtungsleitung oder ihrer jeweiligen Vertretung vorbehalten.(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Sicherungsmaßnahmen dürfen nur von der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder ihrer jeweiligen Vertretung angeordnet werden. Alle anderen Sicherungsmaßnahmen können auch von einer diensthabenden Ärztin oder einem diensthabenden Arzt des Krankenhauses angeordnet werden, wovon die ärztliche Leitung oder ihre jeweilige Vertretung unverzüglich zu informieren ist. Bei Gefahr im Verzug können die Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 9 auch von einer diensthabenden Ärztin oder einem diensthabenden Arzt des Krankenhauses angeordnet werden, eine Entscheidung der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder ihrer jeweiligen Vertretung, einhergehend mit einer Zweckprüfung, ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in anerkannten Einrichtungen ist der Einrichtungsleitung oder ihrer jeweiligen Vertretung vorbehalten.
(5)
Sicherungsmaßnahmen sind befristet anzuordnen und unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen sind.
(6)
Eine angemessene und regelmäßige Überwachung während der Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 6, 8 und 9 durch pflegerisches, therapeutisches oder ärztliches Personal ist zu gewährleisten.
(7)
1Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahme ist deren Nachbesprechung der untergebrachten Person, sobald es ihr Gesundheitszustand zulässt, anzubieten und mit ihrer Zustimmung durchzuführen. 2In der Nachbesprechung sind der untergebrachten Person insbesondere die Gründe für die Anordnung in verständlicher Weise zu erläutern.(7) Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahme ist deren Nachbesprechung der untergebrachten Person, sobald es ihr Gesundheitszustand zulässt, anzubieten und mit ihrer Zustimmung durchzuführen. In der Nachbesprechung sind der untergebrachten Person insbesondere die Gründe für die Anordnung in verständlicher Weise zu erläutern.
(8)
Anordnung, Begründung, Verlauf, Art der Überwachung und Dauer der Sicherungsmaßnahme und die Nachbesprechung nach Absatz 7 sind zu dokumentieren.