(1)
Die Patientin oder der Patient hat das Recht, ihre oder seine persönliche Kleidung zu tragen und persönliche Gegenstände im unmittelbaren Besitz zu haben, soweit der Behandlungserfolg nicht gefährdet ist, die Sicherheit oder Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung oder der Allgemeinheit dadurch nicht erheblich gestört ist und die Übersichtlichkeit des Patientenzimmers nicht gefährdet wird.
(2)
Geld und Wertgegenstände können in Gewahrsam genommen werden, wenn und soweit die Patientin oder der Patient zum Umgang damit nicht in der Lage ist und eine berechtigte Person für diesen Aufgabenbereich nicht vorhanden ist.
(3)
1Persönliche Kleidung und persönliche Gegenstände, deren unmittelbarer Besitz der Patientin oder dem Patienten untersagt wurde, sind von der Maßregelvollzugseinrichtung aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich und zumutbar ist. 2Auf Kosten der Patientin oder des Patienten können ausgeschlossene Kleidung und Gegenstände an benannte Personen übergeben oder versendet werden.(3) Persönliche Kleidung und persönliche Gegenstände, deren unmittelbarer Besitz der Patientin oder dem Patienten untersagt wurde, sind von der Maßregelvollzugseinrichtung aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich und zumutbar ist. Auf Kosten der Patientin oder des Patienten können ausgeschlossene Kleidung und Gegenstände an benannte Personen übergeben oder versendet werden.
(4)
Die Ingewahrsamnahme von Geld, Wertgegenständen, persönlicher Kleidung und persönlicher Gegenstände, deren Aufbewahrung sowie deren Herausgabe, die spätestens bei Entlassung zu erfolgen hat, sind zu dokumentieren.