(1)
Die Verwaltungsbehörden üben ihre Aufgaben nach diesem Abschnitt als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung aus.
(2)
Soweit die Krankenhausträger oder Träger der anerkannten Einrichtungen eine Unterbringung nach diesem Gesetz vollziehen, unterstehen sie der Fachaufsicht.
(3)
1Die Aufsicht führt die Landesdirektion Sachsen. 2Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.(3) Die Aufsicht führt die Landesdirektion Sachsen. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
(4)
Die oberste Fachaufsichtsbehörde kann die Befugnisse der Aufsichtsbehörde selbst ausüben,
1.
wenn Gefahr in Verzug ist oder
2.
wenn die Aufsichtsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Folge geleistet hat.
(5)
1Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich insbesondere unterrichten lassen, Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke nehmen, Weisungen erteilen, soweit es nicht eine therapeutische Entscheidung betrifft, und die Räumlichkeiten des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung aufsuchen. 3Von dem Recht auf Akteneinsicht ausgenommen ist der konkrete Inhalt vertraulicher Therapiegespräche. 4Die Aufsichtsbehörde kann auf Kosten des Krankenhaus- oder Einrichtungsträgers selbst tätig werden oder Dritte beauftragen, wenn der Träger einer Weisung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachkommt.(5) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. Die Aufsichtsbehörde kann sich insbesondere unterrichten lassen, Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke nehmen, Weisungen erteilen, soweit es nicht eine therapeutische Entscheidung betrifft, und die Räumlichkeiten des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung aufsuchen. Von dem Recht auf Akteneinsicht ausgenommen ist der konkrete Inhalt vertraulicher Therapiegespräche. Die Aufsichtsbehörde kann auf Kosten des Krankenhaus- oder Einrichtungsträgers selbst tätig werden oder Dritte beauftragen, wenn der Träger einer Weisung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachkommt.