(1)
1Zur Sicherheit des Vollzuges und zur Aufrechterhaltung des geordneten Zusammenlebens sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen mit Kenntnis der Patientin oder des Patienten zulässig(1) Zur Sicherheit des Vollzuges und zur Aufrechterhaltung des geordneten Zusammenlebens sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen mit Kenntnis der Patientin oder des Patienten zulässig
1.
die Aufnahme von Lichtbildern,
2.
die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
3.
Messungen sowie
4.
die biometrische Erfassung von Daten der körperlichen Merkmale von Fingern, Händen, des Gesichts und der Stimme.
2Die nach Satz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen sind getrennt von der Patientenakte aufzubewahren. Die nach Satz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen sind getrennt von der Patientenakte aufzubewahren.
(2)
1Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten dürfen der zuständigen Vollstreckungs- oder Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist zur Fahndung nach oder Festnahme von entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung aufhaltenden Patientinnen und Patienten. 2Die Daten sind vom Empfänger nach Beendigung der Fahndung oder nach Festnahme der gesuchten Person zu löschen.(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten dürfen der zuständigen Vollstreckungs- oder Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist zur Fahndung nach oder Festnahme von entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung aufhaltenden Patientinnen und Patienten. Die Daten sind vom Empfänger nach Beendigung der Fahndung oder nach Festnahme der gesuchten Person zu löschen.
(3)
Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten sind zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, sobald die vollstreckungsrechtliche Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung und über eine etwaige Führungsaufsicht rechtskräftig ist.