Jurafuchs

§ 82

SächsPsychKHG
Vollzugslockerungen
Lockerung, Erledigung, Nachsorge
Stand 2024-07-22
(1)
1Auf der Grundlage des Behandlungs- und Eingliederungsplans sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem bisherigen Behandlungs- und Therapieverlauf werden den Patientinnen und Patienten Vollzugslockerungen gewährt. 2Diese sind ausgeschlossen, wenn zu befürchten ist, dass Patientinnen oder Patienten sich dem Vollzug der Maßregel entziehen, die Vollzugslockerungen missbrauchen, eine Gefahr für andere darstellen oder sonst den Zweck der Maßregel gefährden würden.(1) Auf der Grundlage des Behandlungs- und Eingliederungsplans sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem bisherigen Behandlungs- und Therapieverlauf werden den Patientinnen und Patienten Vollzugslockerungen gewährt. Diese sind ausgeschlossen, wenn zu befürchten ist, dass Patientinnen oder Patienten sich dem Vollzug der Maßregel entziehen, die Vollzugslockerungen missbrauchen, eine Gefahr für andere darstellen oder sonst den Zweck der Maßregel gefährden würden.
(2)
1Vor der Gewährung einer Vollzugslockerung ist die Vollstreckungsbehörde zu hören. 2Die Gewährung der Vollzugslockerung ist der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.(2) Vor der Gewährung einer Vollzugslockerung ist die Vollstreckungsbehörde zu hören. Die Gewährung der Vollzugslockerung ist der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.
(3)
Der Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung erfolgt auch während der Dauer der Gewährung von Vollzugslockerungen.
(4)
Vollzugslockerungen können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden.
(5)
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem für Justiz zuständigen Staatsministerium durch Rechtsverordnung die Formen und das Verfahren einer Vollzugslockerung einschließlich deren Durchführung, Aussetzung und Widerruf zu regeln.

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