(1)
Eine Unterbringung nach diesem Gesetz liegt vor, wenn ein Mensch mit psychischer Erkrankung gegen oder ohne seinen Willen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, einer sofortigen vorläufigen Unterbringung oder einer fürsorglichen Aufnahme oder Zurückhaltung in ein Krankenhaus oder eine anerkannte Einrichtung eingewiesen wird oder dort weiterhin zu bleiben hat.
(2)
Eine Unterbringung nach diesem Gesetz ist nur zulässig, wenn und solange ein psychisch kranker Mensch infolge seiner psychischen Erkrankung sein Leben oder seine Gesundheit erheblich und gegenwärtig gefährdet (Selbstgefährdung) oder eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für bedeutende Rechtsgüter anderer darstellt (Fremdgefährdung) und die Gefahr nicht auf andere Weise abwendbar ist.
(3)
1Für eine Unterbringung nach diesem Gesetz anstelle einer Unterbringung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches kann in Fällen der Selbstgefährdung insbesondere sprechen, (3) Für eine Unterbringung nach diesem Gesetz anstelle einer Unterbringung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches kann in Fällen der Selbstgefährdung insbesondere sprechen,
1.
dass keine Betreuung nach den §§ 1814 bis 1819 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder Bevollmächtigung nach § 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht oder
2.
dass durch die Betreuerin, den Betreuer, die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten keine unverzügliche Entscheidung getroffen werden kann.
2Bei Kindern und Jugendlichen ist eine Unterbringung nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuches vorrangig vor der Unterbringung nach diesem Gesetz. Bei Kindern und Jugendlichen ist eine Unterbringung nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuches vorrangig vor der Unterbringung nach diesem Gesetz.
(4)
1Die Unterbringung kann nur vollzogen werden, wenn keine Maßnahmen nach den §§ 81, 126a und 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c der Strafprozeßordnung, nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches oder nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches oder nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes getroffen worden sind. 2Ist jemand aufgrund dieses Gesetzes untergebracht und werden Maßnahmen aufgrund der in Satz 1 genannten Bestimmungen getroffen, so ist die Unterbringungsanordnung nach diesem Gesetz außer Vollzug zu setzen oder aufzuheben.(4) Die Unterbringung kann nur vollzogen werden, wenn keine Maßnahmen nach den §§ 81, 126a und 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c der Strafprozeßordnung , nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches oder nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches oder nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes getroffen worden sind. Ist jemand aufgrund dieses Gesetzes untergebracht und werden Maßnahmen aufgrund der in Satz 1 genannten Bestimmungen getroffen, so ist die Unterbringungsanordnung nach diesem Gesetz außer Vollzug zu setzen oder aufzuheben.