2Dies gilt auch für den Post- und Fernmeldeverkehr in Ausübung des Petitionsrechts nach Artikel 17 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 35 der Verfassung des Freistaates Sachsen. 3Satz 1 gilt bei ausländischen Staatsangehörigen auch für den Post- und Fernmeldeverkehr mit den konsularischen und diplomatischen Vertretungen ihres Heimatlandes. 4Die §§ 148 und 148a der Strafprozeßordnung bleiben unberührt. Dies gilt auch für den Post- und Fernmeldeverkehr in Ausübung des Petitionsrechts nach Artikel 17 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 35 der Verfassung des Freistaates Sachsen. Satz 1 gilt bei ausländischen Staatsangehörigen auch für den Post- und Fernmeldeverkehr mit den konsularischen und diplomatischen Vertretungen ihres Heimatlandes. Die §§ 148 und 148a der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
§ 59
SächsPsychKHGPost- und Fernmeldeverkehr, andere Formen der Telekommunikation
Organisation und Gestaltung der Unterbringung
Stand 2024-07-22
(1)
Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, auf eigene Kosten Postsendungen, insbesondere Briefe und Pakete, abzusenden und zu empfangen sowie Telefongespräche frei zu führen, soweit die Absätze 3 bis 5 nichts anderes bestimmen.
(2)
1Nicht beschränkt oder überwacht werden der Schriftwechsel und die Telefongespräche der Patientinnen und Patienten mit(2) Nicht beschränkt oder überwacht werden der Schriftwechsel und die Telefongespräche der Patientinnen und Patienten mit
1.
Gerichten,
2.
Staatsanwaltschaften,
3.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,
4.
Verteidigerinnen und Verteidigern,
5.
Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern,
6.
Notarinnen und Notaren,
7.
den Aufsichtsbehörden,
8.
den Besuchskommissionen im Sinne des § 4,
9.
den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern im Sinne des § 5,
10.
der Bundesbeauftragten oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
11.
der oder dem Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten,
12.
anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten und
13.
Mitgliedern von Delegationen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Unterausschusses zur Prävention von Folter der Vereinten Nationen sowie der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter.
(3)
1Eingehende und ausgehende Postsendungen können unter Berücksichtigung von Absatz 2 von Bediensteten der Maßregelvollzugseinrichtung in Anwesenheit der Patientin oder des Patienten auf deren materiellen Inhalt kontrolliert werden. 2Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung ist berechtigt, Anzahl, Gewicht und Größe von Postsendungen festzulegen sowie den Inhalt der an Patientinnen und Patienten versendeten Pakete, insbesondere im Hinblick auf Nahrungs- und Genussmittel, zu beschränken oder auszuschließen. 3Ebenso können Verpackungsformen von Postsendungen vom Empfang oder dem Versand ausgeschlossen werden, wenn deren Kontrolle mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.(3) Eingehende und ausgehende Postsendungen können unter Berücksichtigung von Absatz 2 von Bediensteten der Maßregelvollzugseinrichtung in Anwesenheit der Patientin oder des Patienten auf deren materiellen Inhalt kontrolliert werden. Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung ist berechtigt, Anzahl, Gewicht und Größe von Postsendungen festzulegen sowie den Inhalt der an Patientinnen und Patienten versendeten Pakete, insbesondere im Hinblick auf Nahrungs- und Genussmittel, zu beschränken oder auszuschließen. Ebenso können Verpackungsformen von Postsendungen vom Empfang oder dem Versand ausgeschlossen werden, wenn deren Kontrolle mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
(4)
1Telefongespräche können unter Berücksichtigung des Absatzes 2 überwacht werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung oder die Sicherheit der Allgemeinheit erheblich gefährden oder ein gesundheitlicher Nachteil für die Patientin oder den Patienten zu befürchten ist. 2Die Überwachung erfolgt durch das Mithören einer oder eines Bediensteten dieser Einrichtung. 3Vor Gesprächsbeginn ist die Patientin oder der Patient und deren oder dessen Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner hierüber zu unterrichten.(4) Telefongespräche können unter Berücksichtigung des Absatzes 2 überwacht werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung oder die Sicherheit der Allgemeinheit erheblich gefährden oder ein gesundheitlicher Nachteil für die Patientin oder den Patienten zu befürchten ist. Die Überwachung erfolgt durch das Mithören einer oder eines Bediensteten dieser Einrichtung. Vor Gesprächsbeginn ist die Patientin oder der Patient und deren oder dessen Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner hierüber zu unterrichten.
(5)
1Liegen Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung oder der Sicherheit der Allgemeinheit vor, so darf unter Berücksichtigung von Absatz 2 der Schriftwechsel eingesehen und angehalten werden. 2Telefongespräche können unterbrochen werden. 3Angehaltene Schriftstücke sind der Absenderin, dem Absender oder der berechtigten Person unter Angabe der Gründe zurückzugeben. 4Soweit dies unmöglich oder aus anderen Gründen des Satzes 1 untunlich ist, sind sie aufzubewahren und die Gründe hierfür zu dokumentieren.(5) Liegen Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung oder der Sicherheit der Allgemeinheit vor, so darf unter Berücksichtigung von Absatz 2 der Schriftwechsel eingesehen und angehalten werden. Telefongespräche können unterbrochen werden. Angehaltene Schriftstücke sind der Absenderin, dem Absender oder der berechtigten Person unter Angabe der Gründe zurückzugeben. Soweit dies unmöglich oder aus anderen Gründen des Satzes 1 untunlich ist, sind sie aufzubewahren und die Gründe hierfür zu dokumentieren.
(6)
1Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Aufsichtsbehörde soll die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung der Patientin oder dem Patienten gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. 2Die Absätze 1 bis 5 gelten für diese Formen der Telekommunikation entsprechend. 3Die Möglichkeit der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 68 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.(6) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Aufsichtsbehörde soll die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung der Patientin oder dem Patienten gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Absätze 1 bis 5 gelten für diese Formen der Telekommunikation entsprechend. Die Möglichkeit der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 68 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.