Jurafuchs

§ 11

SächsPsychKHG
Sozialpsychiatrische Dienste
Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen
Stand 2024-07-22
(1)
Der Sozialpsychiatrische Dienst koordiniert die psychosoziale, die ambulante psychiatrische und die psychotherapeutische Versorgung der Menschen mit psychischen Erkrankungen in seinem regionalen Versorgungsgebiet im Rahmen der Einzelfallhilfen.
(2)
1Ihm obliegen die Aufgaben nach § 17 Absatz 3 Nummer 5 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Gewährung der Hilfen gemäß § 8. 2Ihm obliegen ferner die Diagnostik und die ambulante ärztliche Behandlung, soweit niedergelassene Ärztinnen und Ärzte oder psychiatrische Institutsambulanzen sie nicht sicherstellen können oder diese für die Patientinnen und Patienten nicht erreichbar sind.(2) Ihm obliegen die Aufgaben nach § 17 Absatz 3 Nummer 5 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Gewährung der Hilfen gemäß § 8. Ihm obliegen ferner die Diagnostik und die ambulante ärztliche Behandlung, soweit niedergelassene Ärztinnen und Ärzte oder psychiatrische Institutsambulanzen sie nicht sicherstellen können oder diese für die Patientinnen und Patienten nicht erreichbar sind.
(3)
1Als Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie einzusetzen. 2Ist eine derartige Stellenbesetzung aus sachlichen Gründen nicht möglich, kann die Funktion auch von (3) Als Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie einzusetzen. Ist eine derartige Stellenbesetzung aus sachlichen Gründen nicht möglich, kann die Funktion auch von
1.
einer Fachärztin oder einem Facharzt für das öffentliche Gesundheitswesen,
2.
einer Fachärztin oder einem Facharzt mit einschlägiger psychiatrischer Berufserfahrung oder
3.
einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Fachpsychotherapeutin für Erwachsene oder einem Fachpsychotherapeuten für Erwachsene mit Erfahrung in der Psychiatrie

ausgeübt werden. 3Eine Leitung nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn und soweit sichergestellt ist, dass die einem Arztvorbehalt unterliegenden Maßnahmen nach Absatz 2 von einer Fachärztin oder einem Facharzt durchgeführt werden.ausgeübt werden. Eine Leitung nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn und soweit sichergestellt ist, dass die einem Arztvorbehalt unterliegenden Maßnahmen nach Absatz 2 von einer Fachärztin oder einem Facharzt durchgeführt werden.

(4)
Die nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 notwendige Erfahrung einer Psychotherapeutin oder eines -therapeuten kann dadurch nachgewiesen werden, dass sie oder er
1.
zur Führung der Berufsbezeichnung eines Psychologischen Psychotherapeuten berechtigt ist oder
2.
gemäß § 1 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist, diese Berufsbezeichnung zu führen und darüber hinaus

a)

b)

(5)
1Die Sozialpsychiatrischen Dienste arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 mit allen anderen Leistungserbringern in ihrer Versorgungsregion eng zusammen. 2Zu diesem Zweck dürfen zwischen den Sozialpsychiatrischen Diensten und den anderen Leistungserbringern personenbezogene Daten übermittelt werden. 3Die Beschäftigten der Sozialpsychiatrischen Dienste und der anderen Leistungserbringer haben über das, was ihnen dabei bekannt wird, auch über den Tod des Patienten hinaus, Verschwiegenheit zu bewahren.(5) Die Sozialpsychiatrischen Dienste arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 mit allen anderen Leistungserbringern in ihrer Versorgungsregion eng zusammen. Zu diesem Zweck dürfen zwischen den Sozialpsychiatrischen Diensten und den anderen Leistungserbringern personenbezogene Daten übermittelt werden. Die Beschäftigten der Sozialpsychiatrischen Dienste und der anderen Leistungserbringer haben über das, was ihnen dabei bekannt wird, auch über den Tod des Patienten hinaus, Verschwiegenheit zu bewahren.

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