(1)
Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafvollzugsanstalten oder Teilanstalten (Anstalt) vollzogen.
(2)
Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Anstalt werden an Zielsetzung und Aufgabe des Vollzugs nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie den besonderen Bedürfnissen der Jugendstrafgefangenen ausgerichtet.
(3)
Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen für sozialtherapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie für Arbeit vorzusehen. Entsprechendes gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.
(4)
Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten.
(5)
Unterhalten private Unternehmen Betriebe in Anstalten, kann die technische und fachliche Leitung ihrem Personal übertragen werden.