Jurafuchs

§ 81

JStVollzG M-V
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung
Stand 2026-06-15
(1)
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. Abweichend von Satz 2 sind vorbehaltlich der Zustimmung der Personensorgeberechtigten Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. Die den Jugendstrafgefangenen dabei entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrunde liegenden Maßnahme verwendet werden und sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
(2)
Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Jugendstrafgefangenen auferlegt werden.

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