Jurafuchs

§ 26

JStVollzG M-V
Freistellung von der Beschäftigung
Abschnitt 5 Beschäftigung, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
Stand 2026-06-15
(1)
Wurden die Jugendstrafgefangenen ein halbes Jahr lang beschäftigt, so können sie beanspruchen, 10 Beschäftigungstage von der Beschäftigung freigestellt zu werden. Fehlzeiten von mehr als 20 aufeinanderfolgenden Beschäftigungstagen führen zu einer Unterbrechung der Frist nach Satz 1. Eine Anrechnung von Fehlzeiten auf das Halbjahr findet nicht statt. Der Freistellungsanspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist.
(2)
Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 40 Absatz 1 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Beschäftigungszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 41 Absatz 1, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist.
(3)
Die Jugendstrafgefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre Vergütung weiter.
(4)
Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →