Den Jugendstrafgefangenen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herantragen. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.
§ 106
JStVollzG M-VInteressenvertretung der Jugendstrafgefangenen
Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2026-06-15