(1)
Soweit es zur Durchführung rechtmäßiger Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, dürfen Bedienstete gegen Jugendstrafgefangene unmittelbaren Zwang anwenden, wenn der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
(2)
Gegen andere Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Jugendstrafgefangene zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(3)
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.