Jurafuchs

§ 69

JStVollzG M-V
Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge
Stand 2026-06-15
Mit Zustimmung der Jugendstrafgefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Jugendstrafgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

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