Die Jugendstrafgefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden, sind auszuschließen oder aus dem Haftraum zu entfernen.
§ 50
JStVollzG M-VAusstattung des Haftraums
Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit
Stand 2026-06-15