Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen.
§ 42
JStVollzG M-VWeisungen für Lockerungen
Abschnitt 7 Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt
Stand 2026-06-15