Jurafuchs

§ 16

JStVollzG M-V
Geschlossener und offener Vollzug
Abschnitt 3 Unterbringung, Verlegung
Stand 2026-06-15
(1)
Die Jugendstrafgefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht. Abteilungen des offenen Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.
(2)
Die Jugendstrafgefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.
(3)
Genügen die Jugendstrafgefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie wieder im geschlossenen Vollzug untergebracht.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →