(1)
Den Jugendstrafgefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Anstalt den Jugendstrafgefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspersonen der Jugendstrafgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(2)
Die Kosten der Telefongespräche tragen die Jugendstrafgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
(3)
Der Besitz und die Benutzung von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Informationen sind auf dem Anstaltsgelände verboten, soweit diese nicht dienstlich zugelassen sind. Die Anstaltsleitung kann abweichende Regelungen treffen. Die Anstalt darf technische Geräte betreiben, die
1.
das Auffinden von Geräten zur Funkübertragung ermöglichen,
2.
Geräte zur Funkübertragung zum Zwecke des Auffindens aktivieren können oder
3.
Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen.
Sie hat dabei die von der Bundesnetzagentur im Telekommunikationsgesetz festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb des Anstaltsgeländes dürfen nicht erheblich gestört werden.