Jurafuchs

§ 25

JStVollzG M-V
Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
Abschnitt 5 Beschäftigung, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
Stand 2026-06-15
(1)
Jugendstrafgefangenen, die zum Freigang (§ 40 Absatz 1 Nummer 4) zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und überwiegende Gründe des Vollzugs nicht entgegenstehen. Die Vorschrift für Lockerungen nach § 42 gilt entsprechend.
(2)
Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Jugendstrafgefangenen zu überweisen.

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