Jurafuchs

§ 48

JStVollzG M-V
Einbringen von Gegenständen
Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit
Stand 2026-06-15
(1)
Gegenstände dürfen durch oder für die Jugendstrafgefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.
(2)
Das Einbringen von Nahrungs- und Genussmitteln im geschlossenen Vollzug ist nicht gestattet. Die Anstaltsleitung kann eine abweichende Regelung treffen.

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