Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Straftat zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
§ 90
JStVollzG M-VAndrohung
Abschnitt 14 Unmittelbarer Zwang
Stand 2026-06-15