(1)
Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Jugendstrafgefangenen, die einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer Selbstbeschäftigung (§ 25 Absatz 1) nachgehen, ist einmalig ein Resozialisierungsgeld zu bilden.
(2)
Bis zum Erreichen des Maximalbetrages nach Absatz 4 werden hierfür monatlich 25 Prozent der in diesem Gesetz geregelten Vergütung angespart.
(3)
Für Jugendstrafgefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, ist stattdessen eine angemessene monatliche Sparrate festzusetzen.
(4)
Die angemessene Höhe des Resozialisierungsgeldes soll das Vierfache der nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten monatlichen Regelsätze nicht überschreiten. Nach Erreichen der Höchstgrenze fällt der monatliche Sparanteil der Vergütung dem Eigengeld (§ 60) zu. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.
(5)
Das Resozialisierungsgeld dient der Vorbereitung der Entlassung und der Erleichterung der Wiedereingliederung der Jugendstrafgefangenen. Es kann für Zwecke der Eingliederung, zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zum Ausgleich von Tatfolgen genutzt werden. Die Jugendstrafgefangenen können bereits vor der Entlassung über das Resozialisierungsgeld verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. Etwaige Guthaben zum Zeitpunkt der Entlassung sind an den Jugendstrafgefangenen auszuzahlen. § 51 Absatz 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes gelten entsprechend. Mit Zustimmung der Jugendstrafgefangenen kann das Resozialisierungsgeld bei der Entlassung in die Freiheit den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden, sofern dadurch die Wiedereingliederung nicht gefährdet wird.