(1)
Bedürftigen Jugendstrafgefangenen wird auf Antrag Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Jugendstrafgefangene, soweit ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld (§ 63) und Eigengeld (§ 60) ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit nach Satz 2 bleiben zweckgebundene Einzahlungen nach § 64 unberücksichtigt.
(2)
Jugendstrafgefangene gelten nicht als bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie innerhalb der letzten 3 Monate eine ihnen angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Beschäftigung verschuldet verloren haben.
(3)
Das Taschengeld beträgt 12 Prozent der Eckvergütung (§ 57 Absatz 3). Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Jugendstrafgefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.
(4)
Die Jugendstrafgefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.