(1)
Die Jugendstrafgefangenen dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt in Gewahrsam haben, annehmen oder abgeben.
(2)
Ohne Zustimmung dürfen sie Gegenstände von geringem Wert an andere Jugendstrafgefangene weitergeben und von anderen Gefangenen annehmen. Die Anstalt kann Abgabe und Annahme dieser Gegenstände und den Gewahrsam daran von ihrer Zustimmung abhängig machen.