Jurafuchs

§ 9

JStVollzG M-V
Vollzugs- und Eingliederungsplanung
Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung
Stand 2026-06-15
(1)
Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt den Jugendstrafgefangenen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer und des festgestellten Erziehungs- und Förderbedarfs die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Jugendstrafgefangenen sind zu berücksichtigen.
(2)
Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird regelmäßig innerhalb der ersten 8 Wochen nach der Aufnahme erstellt. Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter 1 Jahr auf 4 Wochen.
(3)
Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Jugendstrafgefangenen erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen.
(4)
Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle 4 Monate überprüft und fortgeschrieben. Bei Jugendstrafen von über 3 Jahren verlängert sich der Überprüfungs- und Fortschreibungszeitraum auf 6 Monate. Die Entwicklung der Jugendstrafgefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(5)
Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Anstaltsleitung eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Standen die Jugendstrafgefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, können auch die für sie bislang zuständigen Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. Den Jugendstrafgefangenen wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert.
(6)
An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Jugendstrafgefangenen auch an der Konferenz beteiligt werden.
(7)
Werden die Jugendstrafgefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist dem künftig zuständigen Bewährungshelfer oder der künftig zuständigen Bewährungshelferin in den letzten 12 Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen sind dem künftig zuständigen Bewährungshelfer oder der zukünftig zuständigen Bewährungshelferin zu übersenden.
(8)
Abschriften des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen werden den Jugendstrafgefangenen ausgehändigt. Sie werden der Vollstreckungsleitung und auf Verlangen den Personensorgeberechtigten mitgeteilt.

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