(1)
Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten, wenn
1.
die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
3.
sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten,
4.
sie die Eingliederung anderer Jugendstrafgefangener gefährden können oder
5.
sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
(2)
Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Jugendstrafgefangenen auf das Absenden bestehen.
(3)
Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Jugendstrafgefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.
(4)
Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.