Jurafuchs

§ 20

JStVollzG M-V
Beschäftigung
Abschnitt 5 Beschäftigung, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
Stand 2026-06-15
(1)
Die Jugendstrafgefangenen sind vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet. Im Übrigen sind die Jugendstrafgefangenen zu Arbeit, arbeitstherapeutischer oder sonstiger Beschäftigung verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind. Es gelten die von der Anstalt festgelegten Beschäftigungsbedingungen. Im Interesse einer störungsfreien Organisation der Anstaltsbetriebe darf die Beschäftigung nicht zur Unzeit niedergelegt werden.
(2)
Die Beschäftigung der Jugendstrafgefangenen umfasst
1.
arbeitstherapeutische Maßnahmen (§ 21),
2.
Arbeitstraining (§ 22),
3.
schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen (§ 23),
4.
Arbeit (§ 24) und
5.
ein freies Beschäftigungsverhältnis oder Selbstbeschäftigung (§ 25).

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